VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2018
11 CS 18.2301
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 18.1160

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss; Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks; Rechtswidriges Gebrauchmachen von einer bulgarischen Fahrerlaubnis in Deutschland

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2301

DRsp Nr. 2019/2040

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss; Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks; Rechtswidriges Gebrauchmachen von einer bulgarischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von ihrer bulgarischen Fahrerlaubnis (Klassen AM, B1 und B) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und der Verpflichtung, ihren Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.