Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von ihrer bulgarischen Fahrerlaubnis (Klassen AM, B1 und B) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und der Verpflichtung, ihren Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
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