OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.12.2021
3 M 176/21
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 206
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 158/21

Rechtmäßige Entziehung der Fahrlerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 3 M 176/21

DRsp Nr. 2022/119

Rechtmäßige Entziehung der Fahrlerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen

Eine Blutentnahme kann nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn sich die Verdachtstatsachen für die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle und nicht bereits aus dem Fahrverhalten des Betreffenden ergeben

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.288,24 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. August 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.