VGH Bayern - Beschluss vom 14.11.2018
11 CS 18.963
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 17.5301

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Heroinkonsums; Möglichkeit der Wiedererlangung der Fahreignung während einer Substitutionsbehandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.963

DRsp Nr. 2018/18562

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Heroinkonsums; Möglichkeit der Wiedererlangung der Fahreignung während einer Substitutionsbehandlung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.