VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2018
11 B 17.1503
Normen:
StVO § 16 Abs. 2 S. 1; StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 16.258 u.a.

Rechtmäßige Erweiterung einer Tempo 30-Zone auf einer Gemeindeverbindungsstraße; Rechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in einem Stadtgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 11 B 17.1503

DRsp Nr. 2018/10096

Rechtmäßige Erweiterung einer Tempo 30-Zone auf einer Gemeindeverbindungsstraße; Rechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in einem Stadtgebiet

1. Ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben. Verkehrsbeschränkungen müssen dem Übermaßverbot, der Eigentumsgarantie, dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung auch durch Ausübung des Gemeingebrauchs und dem Grundsatz der Berufsfreiheit standhalten. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann ein Verkehrsteilnehmer aber nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.