Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179 und B einschließlich Unterklassen.
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beibringung eines Fahreignungsgutachtens erteilte die Stadt Cottbus dem Antragsteller, der seit 2007 mehrmals mit Fahrten unter erheblichem Alkoholeinfluss und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten war, am 30. Januar 2017 erneut eine Fahrerlaubnis.
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