VGH Bayern - Beschluss vom 30.11.2020
11 CS 20.1781
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.491

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1781

DRsp Nr. 2021/891

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch vom 7. Dezember 2015 wurde der Antragsteller wegen Nötigung und Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass er am 8. August 2015 seinen PKW sowie Traktor absichtlich so auf einer öffentlichen Stichstraße abgestellt hatte, dass ein Anwohner die dadurch entstandene Engstelle mit seinem Pkw und Wohnwagen nicht passieren konnte. Auch nach Aufforderung der Polizei entfernte der Antragsteller seine Fahrzeuge nicht, so dass diese einen Abschleppdienst beauftragen musste. Bei dessen Eintreffen erschien der Antragsteller, beleidigte die beteiligten Polizeibeamten als "Straßenhunde, die nur Scheiße im Kopf" hätten, und zeigte ihnen den ausgestreckten Mittelfinger.