KG - Beschluss vom 17.04.2018
3 Ws (B) 100/18 - 122 Ss 46/18
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 11584/17

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags im BußgeldverfahrenBegriff des beharrlichen Verkehrsverstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG

KG, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 100/18 - 122 Ss 46/18

DRsp Nr. 2018/11576

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren Begriff des beharrlichen Verkehrsverstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG

1. Zwar wird ein Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen in der Regel nicht abgelehnt werden können, wenn sein unter Beweis gestelltes Wissen den Bekundungen eines einzigen Belastungszeugen gegenübersteht und seine Benennung das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr kann aufgrund einer Abwägung ein Beweisantrag auch mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen sei, das benannte Beweismittel könne die behauptete Tatsache erweisen.