VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2018
11 CS 17.1919
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 17.1394

Rechtmäßigkeit der Anordnung über den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis bei Weigerung der Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens wegen des Verdachts einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund schweren Alkoholmissbrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.1919

DRsp Nr. 2018/10499

Rechtmäßigkeit der Anordnung über den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis bei Weigerung der Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens wegen des Verdachts einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund schweren Alkoholmissbrauchs

Die Anordnung über den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund schweren Alkoholmissbrauchs ist rechtmäßig, wenn sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund weigert, ein verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen. Die Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV erfüllt sind, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Personen, die mit einer höheren Blutalkoholkonzentration als 1,6 Promille aufgefallen sind, eine hohe Rückfallgefahr ausgeht, nicht zu beanstanden. Eine Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration, die gutachterliche Einschätzung, der Betroffene werde nicht in der Lage sein, einen Alkoholkonsum dauerhaft zu kontrollieren und somit zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, und die für einen neuerlichen Kontrollverlust sprechende starke Alkoholisierung von 2 Promille sind Tatsachen, die jedenfalls in der Gesamtschau die Annahme erneuten Alkoholmissbrauchs rechtfertigen.

Tenor

I. II. III.