VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2018
11 CS 18.1575
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.552

Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Einnahme von Benzodiazepinen u. Alkohol i.V.m. einem epileptischen Krankheitsbild

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1575

DRsp Nr. 2018/14852

Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Einnahme von Benzodiazepinen u. Alkohol i.V.m. einem epileptischen Krankheitsbild

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2018 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts K. vom 7. Mai 2018 wird wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04) und B einschließlich Unterklassen.

Mit Urteil vom 24. Juli 2012 verurteilte das Amtsgericht Bayreuth ihn nach dem Jugendgerichtsgesetz, 200 Stunden gemeinnützige, unentgeltliche Arbeit zu erbringen.

Am 28. August 2012 verzichtete der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis, da er im April 2012 einen epileptischen Anfall erlitten hatte.