OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2001
4 Ss OWi 87/01
Normen:
OWiG § 79 ; StPO § 344 ;

Rechtsbeschwerde, ordnungsgemäße Begründung; Verfahrensrüge; Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 87/01

DRsp Nr. 2001/9392

Rechtsbeschwerde, ordnungsgemäße Begründung; Verfahrensrüge; Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung

»Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Betroffene sei zu Unrecht nicht von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.«

Normenkette:

OWiG § 79 ; StPO § 344 ;

Gründe:

In dem Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Paderborn vom 29. Mai 2000 ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 11. April 2000 um 10.02 Uhr als Führer des Pkw Seat, amtliches Kennzeichen TBB-RT 986, in Delbrück- Boke, Boker Straße, Fahrtrichtung Thüle, die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Insoweit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden. Durch das angefochtene Urteil ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben sei.