OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2001
2 Ss OWi 363/01
Normen:
OWiG § 79 ; StPO § 337 ;

Rechtsbeschwerdezulassungsantrag; Angriffe gegen die Beweiswürdigung; Zulässigkeit des Antrags

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 363/01

DRsp Nr. 2001/9383

Rechtsbeschwerdezulassungsantrag; Angriffe gegen die Beweiswürdigung; Zulässigkeit des Antrags

»Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Begründung lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpft.«

Normenkette:

OWiG § 79 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Witten hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2000 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit einer Geldbuße in Höhe von 100,- DM belegt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

I.