KG - Beschluss vom 12.04.2017
3 Ws (B) 31/17 - 162 Ss 18/17
Normen:
StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Abschn. 1 Nr. 132.3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 16243/15

Rechtsfolgen der Beschränkung der Rechtsbeschwerde betreffend eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes auf den RechtsfolgenausspruchUmfang der Bindungswirkung der tatrichterlichen Feststellungen

KG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 31/17 - 162 Ss 18/17

DRsp Nr. 2017/5299

Rechtsfolgen der Beschränkung der Rechtsbeschwerde betreffend eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes auf den Rechtsfolgenausspruch Umfang der Bindungswirkung der tatrichterlichen Feststellungen

Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen die tatrichterlichen Feststellungen zu der Dauer der Rotphase im Rahmen eines Verstoßes gegen ein rotes Wechsellichtzeichen als so genannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I. lfd. Nr. 132.3 BKat vorliegen, bindend. An einer gegenteiligen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa VRS 129, 25) wird nicht festgehalten.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2016 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Abschn. 1 Nr. 132.3;

Gründe:

I.