Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Klage (AN 10 K 20.00263) gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nummer 3 Satz 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2020 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Unter Abänderung der Nummer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2020 tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 31. Mai 2001 erstmals erteilten, zuletzt bis 26. November 2021 verlängerten Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung.
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