OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2001
2 VAs 25/01
Normen:
StPO § 98 Abs. 2 S. 2 § 81 b ; EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
StV 2002, 127
Vorinstanzen:
StA Mainz - 3129 Js 21510/01 ,

Rechtsweg; erkennungsdienstliche Maßnahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 2 VAs 25/01

DRsp Nr. 2002/300

Rechtsweg; erkennungsdienstliche Maßnahme

»Eine von der Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren angeordnete vollzogene erkennungsdienstliche Maßnahme (hier: Anfertigung von Lichtbildern) ist nicht nach §§ 23 ff EGGVG, sondern entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüfbar.«

Normenkette:

StPO § 98 Abs. 2 S. 2 § 81 b ; EGGVG § 23 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Mainz führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2001 fertigten Beamte der Polizeiinspektion E. gegen den Willen des Beschuldigten am 21. September 2001 von diesem zwei Lichtbilder. Gegen diese Maßnahme richtet sich der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei; hilfsweise beantragt er die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Mainz.

Das Oberlandesgericht Koblenz ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig; zuständig ist vielmehr das Amtsgericht Mainz.