OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 151/03
DRsp Nr. 2003/13424
Regelfahrverbot, Absehen vom, Begründungspflicht
»1. Will der Bußgeldrichter von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot absehen und stattdessen lediglich die Geldbuße erhöhen, hat er dies besonders eingehend zu begründen. Er muss im einzelnen darlegen, auf Grund welcher Tatsachen er zu der Überzeugung gelangt ist, dass es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheine, vom Regelfahrverbot abzusehen. Rein subjektive Eindrücke des Richters ohne Tatsachensubstanz sind können ein Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die eingehend darzulegenden Tatumstände müssen so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf zugeschnitten wäre.2. Dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich unbelastet ist, ist ohne Bedeutung. Dies ist der Normalfall, von dem die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung ausgeht. Soweit Voreintragungen für die Verhängung des Fahrverbots bzw. seine Bemessung von Bedeutung sind, ist dies in § 4 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3BKatV besonders zum Ausdruck gebracht.
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