OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2001
2 Ss OWi 1127/00
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 229
NZV 2001, 437

Regelfahrverbot; Absehen vom Fahrverbot; Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts; außergewöhnliche Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1127/00

DRsp Nr. 2001/6758

Regelfahrverbot; Absehen vom Fahrverbot; Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts; außergewöhnliche Härte

»Das Absehen vom Regelfahrverbot muss der Tatrichter begründen und ausreichend mit Tatsachen belegen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens eine Geldbuße in Höhe von 75,00 DM festgesetzt.

Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 20.09.1999 gegen 12.20 Uhr den Ostring in Fahrtrichtung Schwanenmarkt. An der Kreuzung Schwanenmarkt 1 Große-Beck-Straße missachtete er das Rotlicht der sich dort befindlichen Verkehrssignalanlage. Es kam hierbei zum Unfall mit dem Zeugen M., der seinerseits verkehrswidrig von der Große-Beck-Straße in die Kreuzung geradeaus einfuhr."

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: