OLG Hamm - Beschluss vom 23.09.2003
1 Ss 319/03
Normen:
StGB § 315c ; StGB § 316 ; StGB § 142 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 15.01.2003

relative Fahruntüchtigkeit; Alkoholisierung; Blutalkoholkonzentration

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 319/03

DRsp Nr. 2003/13483

relative Fahruntüchtigkeit; Alkoholisierung; Blutalkoholkonzentration

»Dabei entspricht es überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass grundsätzlich eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die Feststellung voraussetzt, dass die Tatzeit-BAK mindestens 0,3 o/oo beträgt (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 316 Rdnr. 7; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 15; OLG Köln NZV 1989, 357 m.w.N.). Allerdings kann in Ausnahmefällen auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 0,3 o/oo eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn sich diese aufgrund einer Gesamtwürdigung aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, ergibt.«

Normenkette:

StGB § 315c ; StGB § 316 ; StGB § 142 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten am 15. Januar 2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit zu einer Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- EURO verurteilt. Zugleich wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.