OLG Brandenburg - Urteil vom 18.04.2001
14 U 64/00
Normen:
AKB § 7 V ; AKB § 7 V Abs. 4 ; AKB § 12 Nr. 1 I d ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 62 Abs. 2 ; VVG § 63 ;
Fundstellen:
VRS 102, 44
VRS 106, 119
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 87/99

Rettungskostenersatz bei Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem Reh

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 64/00

DRsp Nr. 2003/15770

Rettungskostenersatz bei Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem Reh

1. Eine Rettungsobliegenheit und entsprechender Ersatzanspruch (§ 62 VVG) gegenüber der Versicherung besteht bereits bei Unabwendbarkeit eines versicherten Schadens ohne Rettungsmaßnahmen bzw. bei hoher Wahrschelinlichkeit des Schadenseintritts. 2. Der Versicherungsnehmer kann den Rettungskostenersatz aber nur verlangen, wenn die Rettungshandlung entweder objektiv geboten war oder der Versicherungsnehmer oder ein Dritter sie für geboten halten durfte. 3. Bremst der Fahrer den Pkw bei Erkennen eines Rehs nicht ab, sondern beschleunigt er das Fahrzeug noch, visiert einen Busch an und f&ärt auf die Böschung zu, ist die Rettungshandlung objektiv nicht geboten, um einen Schaden von dem Fahrzeug abzuwenden, denn bei einem solchen Ausweichmanöver ist das Risiko für Fahrzeug und Insassen unverhältnismäßig größer als der Schaden, der bei einem mißglückten Brems- und Ausweichversuch zu erwarten ist.

Normenkette:

AKB § 7 V ; AKB § 7 V Abs. 4 ; AKB § 12 Nr. 1 I d ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 62 Abs. 2 ; VVG § 63 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.