BGH - Urteil vom 19.07.2018
4 StR 121/18
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 666
NZV 2019, 47
VRS 2018, 96
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2017

Revisionsrechtliche Bewertung einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ohne rechtliche Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Verdeckung einer Straftat nach Entwendung von Elektrogeräten aus einem Supermarkt

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 121/18

DRsp Nr. 2018/10191

Revisionsrechtliche Bewertung einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ohne rechtliche Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Verdeckung einer Straftat nach Entwendung von Elektrogeräten aus einem Supermarkt

Erschöpft sich der Rechtsmittelangriff gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 252 StGB darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen so hat die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg. Liegen Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

im Ausspruch über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

2.