Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,
b)im Gesamtstrafenausspruch,
c)im Ausspruch über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2.
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