Mit Urteil vom 26. Januar 2001 hat das Amtsgericht Mainz gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM verhängt und ihm auf die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Verkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte Wirksamkeit erlangen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Mit Beschluss vom 3. April 2001 hat das Amtsgericht den Tenor "wegen eines offensichtlichen Schreibversehens" dahin "berichtigt", dass es anstelle von vier "Wochen" richtigerweise vier "Monate" heißen müsse.
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