OLG Koblenz - Beschluss vom 25.05.2001
2 Ss 136/01
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.1, Nr. 34.2;
Vorinstanzen:
StA Mainz - 3826 Js 25968/00 ,

Rotlicht; Ampel; Rotlichtverstoß, qualifizierter; Baustelle

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 136/01

DRsp Nr. 2001/11422

Rotlicht; Ampel; Rotlichtverstoß, qualifizierter; Baustelle

»Zur Frage eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bei Missachtung einer Baustellenampel.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.1, Nr. 34.2;

Gründe:

Mit Urteil vom 26. Januar 2001 hat das Amtsgericht Mainz gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM verhängt und ihm auf die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Verkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte Wirksamkeit erlangen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Mit Beschluss vom 3. April 2001 hat das Amtsgericht den Tenor "wegen eines offensichtlichen Schreibversehens" dahin "berichtigt", dass es anstelle von vier "Wochen" richtigerweise vier "Monate" heißen müsse.