OLG Hamm - Urteil vom 04.05.2001
20 U 214/00
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 26
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 251/00

Rotlichtverstoß - grobe Fahrlässigkeit - unklare Ampelleuchten

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 20 U 214/00

DRsp Nr. 2001/15725

Rotlichtverstoß - grobe Fahrlässigkeit - unklare Ampelleuchten

»Grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß. (Eventuell unklare Ampelleuchten entlasten nicht)«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Vollkaskoversicherung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 16.09.1999 gegen 12.30 Uhr in L. E. ereignet hat.

Zur genannten Zeit befuhr der Kläger mit dein versicherten Fahrzeug die D St... in Richtung L.. Auf der Kreuzung P. Straße/F. kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von links aus der P St kommenden Fahrzeug der Unfallgegnerin Sch. P.

Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil der Kläger eine für ihn Rotlicht anzeigende Ampel mißachtet und deshalb den Versicherungsfall grob fahrlässig (§ 61 VVG) herbeigeführt habe.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG leistungsfrei geworden.