OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2002
2 Ss OWi 17/02 (15)
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
VRS 102, 224

Rotlichtverstoß; Absehen vom Fahrverbot; Möglichkeit bewusst sein

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 17/02 (15)

DRsp Nr. 2002/5706

Rotlichtverstoß; Absehen vom Fahrverbot; Möglichkeit bewusst sein

»Es wird daran festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens ( Rotlicht seit mehr als einer Sekunde ) gemäß §§ 1 Abs.2, 37 Abs.2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene befuhr am 7. März 2001 mit einem PKW Opel Corsa gegen 9.15 Uhr die Dortmunder Straße in Iserlohn in Fahrtrichtung Zentrum. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin Dr. A., die als Rechtsanwältin zum damaligen Zeitpunkt die Ausbilderin der Betroffenen war. Im Fahrzeug gab es ein Gespräch zwischen der Zeugin und der Betroffenen, wobei die Zeugin der Betroffenen Sinn und Zweck der gerade unternommenen Dienstfahrt erläuterte, denn die Fahrzeuginsassen befanden sich auf dem Weg zu einer Iserlohner Bank, um einen Mandantenscheck einzureichen.