OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2001
3 Ss OWi 179/01
Normen:
StVO § 37, § 41 ; StPO § 264 ;

Rotlichtverstoß; Befahren eines Sonderfahrstreifens; einheitliche Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 179/01

DRsp Nr. 2001/9403

Rotlichtverstoß; Befahren eines Sonderfahrstreifens; einheitliche Tat

»Zur prozessualen Einheit zwischen einem Rotlichtverstoß und dem Befahren eines Sonderfahrstreifens«

Normenkette:

StVO § 37, § 41 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene vom Vorwurf, einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO begangen zu haben, freigesprochen. Es hat ausgeführt, dass es sich bei dem der Betroffenen vorgeworfenen Vorfall nicht um eine Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO gehandelt habe, sondern um ein Dauerrotlicht, welches sich auf einer Busfahrspur befindet und nur durch die jeweils herannahenden Busfahrer per Fernbedienung ausgeschaltet werden kann mit der Folge, dass die übrigen Lichtzeichenanlagen auf den für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrbahnen Rotlicht erhalten. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Betroffene mit einem Kraftfahrzeug den Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs benutzt hat (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - Zeichen 245 -) und auf diesem Fahrstreifen fahrend die Dauerrotlicht zeigende Ampel überfahren hat.