OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2003
3 Ss OWi 310/03
Normen:
StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 06.02.2003

Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Fahrbahnen, geschützter Bereich

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 310/03

DRsp Nr. 2003/13355

Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Fahrbahnen, geschützter Bereich

»In den Fällen, in denen sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage .Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffenen:

"Am 15.05.02 befuhr der Betroffene gegen 08:56 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Gütersloh die Br.Str. XX XXX in Fahrtrichtung B 61. Der Verkehr an der Kreuzung zur B 61 ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Die Fahrbahn der L 782 in Richtung B 61 ist in 4 Fahrspuren, nämlich eine Rechtsabbiegerspur, eine Geradeausfahrspur und zwei Linksabbiegerspuren aufgeteilt.