I.
Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffenen:
"Am 15.05.02 befuhr der Betroffene gegen 08:56 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Gütersloh die Br.Str. XX XXX in Fahrtrichtung B 61. Der Verkehr an der Kreuzung zur B 61 ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Die Fahrbahn der L 782 in Richtung B 61 ist in 4 Fahrspuren, nämlich eine Rechtsabbiegerspur, eine Geradeausfahrspur und zwei Linksabbiegerspuren aufgeteilt.
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