Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro verurteilt und gegen ihn Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
Wegen der Gründe ist auf die dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gegebener Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.05.2003 zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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