OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2003
3 Ss OWi 428/03
Normen:
StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 20.03.2003

Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Straßen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 428/03

DRsp Nr. 2003/13356

Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Straßen

»Zum geschützten Kreuzungsbereich gehört in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass ein Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet ist.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro verurteilt und gegen ihn Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

Wegen der Gründe ist auf die dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gegebener Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.05.2003 zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.