I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 EURO verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
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