OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2003
2 Ss OWi 649/03
Normen:
StVO § 37 ; StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 102
NJW 2004, 172
NZV 2004, 156
VRS 106, 65
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen - 03.06.2003 und 25.08.2003,

Rotlichtverstoß; Haltelinie; tatsächliche Feststellungen; Fahrverbot; Möglichkeit bewusst

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 649/03

DRsp Nr. 2003/15890

Rotlichtverstoß; Haltelinie; tatsächliche Feststellungen; Fahrverbot; Möglichkeit bewusst

»1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß. 2. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von einem an sich verwirkten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 EURO verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: