OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2002
4 Ss OWi 532/02
Normen:
StVO § 37 ;

Rotlichtverstoß, Überfahren der Haltelinie, Feststellung der Rotlichtzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 532/02

DRsp Nr. 2002/13397

Rotlichtverstoß, Überfahren der Haltelinie, Feststellung der Rotlichtzeit

»Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, sofern eine solche vorhanden ist.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Coesfeld hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabeanordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ver- hängt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen fuhr die Betroffene am 11. November 2001 gegen 8:14 Uhr in Nottuln mit dem PKW Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen xxxxxxxxx, "von der Stiftstraße kommend in den Einmündungsbereich der B 525 nach rechts in Richtung Coesfeld". Dabei beachtete sie nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht, die bereits länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.