OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2002
3 Ss OWi 692/02
Normen:
StVO StVO 37; StPO StPO 267;

Rotlichtverstoß, Umfang der Feststellungen, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 692/02

DRsp Nr. 2002/13380

Rotlichtverstoß, Umfang der Feststellungen, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß«

Normenkette:

StVO StVO 37; StPO StPO 267;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen: