OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.12.2021
5 U 93/20
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 110/18

Rückforderungsansprüche auf Erstattung von KrankenversicherungsbeiträgenEinrede der VerjährungKein besonderes Feststellungsinteresse für Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen bei fehlenden Ansprüchen eines Versicherungsnehmers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 5 U 93/20

DRsp Nr. 2022/919

Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen Einrede der Verjährung Kein besonderes Feststellungsinteresse für Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen bei fehlenden Ansprüchen eines Versicherungsnehmers

1. Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 der Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der besonderen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.; dabei kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls wegen der vor dem Jahr 2015 entstandenen und bei Klageerhebung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährten Forderungen nicht darauf berufen, dass ihm eine rechtzeitige Klageerhebung wegen Vorliegens einer unklaren Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 203 VVG nicht zuzumuten gewesen sei. 2. Sind sämtliche mit der Leistung geltend gemachten Rückforderungsansprüche verjährt und infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages auch keine anderen Forderungen des Versicherungsnehmers ersichtlich, so fehlt es der weiterhin erhobenen Klage auf Feststellung, dass in der Vergangenheit erfolgte Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien, am nach § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240).