1. Die Sachlegitimation für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 2 Abs. 1StVO für das Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen jedenfalls zum Zwecke des Vorwärtskommens ist nicht von § 46 Abs. 2aStVO umfasst und liegt damit auch nach Errichtung (§ 2 InfrGG) und Beleihung der Autobahn GmbH des Bundes zum 01.01.2021 (§ 6 Satz 1 und 2 InfrGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 InfrGGBV) weiterhin bei den zuständigen Landesbehörden.
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