OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2001
9 U 49/01
Normen:
StVG § 7 § 18 ; PflVG § 3 ; BGB § 249 S. 1, S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 89
NZV 2001, 478
OLGReport-Hamm 2001, 325
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 333/00

Schadensbeseitigung bei einem neuwertigen PKW auf Neuwagenbasis

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 9 U 49/01

DRsp Nr. 2002/1427

Schadensbeseitigung bei einem neuwertigen PKW auf Neuwagenbasis

Die Erheblichkeit des Beschädigungsgrades für die Begrenzung der Abrechnungsmöglichkeit auf Neuwagenbasis ist sachgerecht und entspricht dem Gesetz. Berücksichtigt man den heutigen hohen Standard der Reparatur- und Lackiertechnik und beachtet man, dass für die Erheblichketi der Beschädigung maßgebend auf die Einschätzung eines verständigen Kraftfahrzeughalters abzustellen ist, können jedenfalls geringfügige Karosseriearbeiten an einem neuwertigen Fahrzeug nicht ausreichen, die Möglichkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen.

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; PflVG § 3 ; BGB § 249 S. 1, S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Art und Weise der Behebung eines Unfallschadens. Am 17.04.2000 wurde bei einem Verkehrsunfall der PKW (Audi A 6) der Klägerin, der sechs Tage zuvor erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 644 km aufwies, durch eine Streifkollision auf der rechten Fahrzeugseite beschädigt.