LG Osnabrück - Urteil vom 06.11.2003
1 O 2042/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1 StVG ; PflVG § 1 § 3 Nr. 1 ;

Schadensersatz bei Auffahrunfall auf fabrikneues Fahrzeug (Kilometerstand 48 km); Abrechnung auf Neuwagenbasis

LG Osnabrück, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 1 O 2042/03

DRsp Nr. 2004/3186

Schadensersatz bei Auffahrunfall auf fabrikneues Fahrzeug (Kilometerstand 48 km); Abrechnung auf Neuwagenbasis

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1 StVG ; PflVG § 1 § 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 12. März 2003 gegen 15.40 Uhr auf der Q.-Straße in S. ereignet hat und an dem zum einen der Kläger mit seinem Pkw ### ## 4, zum anderen der Beklagte zu 1) als Fahrer des Lkw's Daimler Chrysler nebst Anhänger beteiligt waren. Der Lkw war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versichert.

Der Kläger befuhr mit dem vorbezeichneten Pkw, den er gerade zuvor neu vom einem Autohaus in S. übernommen hatte, den Nordring in Richtung Innenstadt. Hinter ihm befand sich das vom Beklagten zu 1) gelenkte Lkw-Gespann. An der Ampelkreuzung Nordring/Quendorfer Straße bog der Kläger auf die Q.-Straße in Richtung Hallenbad ein. Direkt hinter ihm befand sich weiterhin das in Rede stehende Lkw-Gespann. In Höhe des Hauses Q.-Straße # fuhr der Beklagten-Lkw auf das Fahrzeug des Klägers auf.

In dem Anspruchsschreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. 3. 2003 bezifferte der Kläger seinen Schaden wie folgt:

1. Wiederbeschaffungswert 26.400,00 EUR

2. Gutachterkosten 623,23 EUR

3. Pauschgebühr 25,00 EUR