OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2001
l U 173/00
Normen:
StVO § 39 Abs. 3; StVO § 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 0 318/98

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallDeutliche Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001 - Aktenzeichen l U 173/00

DRsp Nr. 2020/14309

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Deutliche Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 17. August 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des. Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefaßt:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger

72,49 DM

zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden ferner verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger

4.000,-- DM

zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 30 % sämtlicher materiellen Schäden, welche dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 1997 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger -unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 70 %- zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Verkehrsunfalls vom 8. Juli 1997 angemessen ist.

II. III. IV.