OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.2021
7 U 11/20
Normen:
StVG § 9; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/17

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErhebliches Mitverschulden eines GeschädigtenPlötzliches Überqueren einer Fahrbahn durch einen Fußgänger

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 11/20

DRsp Nr. 2022/7948

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Erhebliches Mitverschulden eines Geschädigten Plötzliches Überqueren einer Fahrbahn durch einen Fußgänger

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7 U 11/20 - vom 06.08.2020 wird

aufrechterhalten.

2.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 4 O 2/17 - vom 07.10.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: 48.400 Euro.

Normenkette:

StVG § 9; BGB § 254;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.08.2013 geltend, bei dem er von einem durch den Beklagten zu 1 gesteuerten PKW erfasst wurde, dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist und der bei der Beklagten zu 3 pflichthaftpflichtversichert ist.

1. 2. 3. 4. 5.