LG Osnabrück - Urteil vom 10.03.2003
1 O 3211/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 839, § 847 Abs. 1; GG Art. 34 Abs. 1; StrG (Straßengesetz) Niedersachsen) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9, § 10 Abs. 1, § 47, § 48, § 49;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Straßen und Wege) heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %, Schmerzensgeld wegen eines Bänderrisses nach Fall in einer Fussgängerzone wegen eines 4 bis 5 cm tiefen Loches

LG Osnabrück, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 1 O 3211/02

DRsp Nr. 2004/3204

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Straßen und Wege) heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %, Schmerzensgeld wegen eines Bänderrisses nach Fall in einer Fussgängerzone wegen eines 4 bis 5 cm tiefen Loches

1. Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 des NdsStrG obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Gehwege sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Diese öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. 2. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist dann geboten, wenn Gefahren bestehen (hier: 4 - 5 cm tiefes Loch in der Pflasterung einer Fußgängerzone), die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. 3. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Außenbandrisses am linken Sprunggelenk.