OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2001
14 W 3/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 141
OLGReport-Celle 2003, 141
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 429/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Prozeßkostenhilfe für Schmerzensgeldforderung, keine Bindung des Zivilrichters an Feststellungen im Strafprozess

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 14 W 3/01

DRsp Nr. 2001/6423

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Prozeßkostenhilfe für Schmerzensgeldforderung, keine Bindung des Zivilrichters an Feststellungen im Strafprozess

1.»Bei folgenden Verletzungen: 'Ellenbogenluxations, Oberarmschaft und Ellenfraktur des rechten Arms sowie Sprunggelenksfraktur des linken Beins; insgesamt elf Wochen stationäre Behandlung und vier Operationen; rechter Arm auf Dauer erheblich in seiner Beweglichkeit eingeschränkt (40 %); linkes Bein in der Gebrauchstauglichkeit zu 10 % eingeschränkt' liegt ein Schmerzensgeld von 75.000 DM [37.500 EUR] bei voller Haftung des Schädigers im angemessenen Rahmen, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Dabei folgt der Senat den Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags, der mit zutreffenden Erwägungen eine maßvolle Anhebung der Schmerzensgeldbeträge gefordert hat.2. Feststellungen im Strafverfahren sind für den Zivilprozess nicht bindend.«3. 75000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld [im Wege der Prozesskostenhilfe] für einen 18-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Ellenbogenluxations-, Oberarmschaft- und Ellenfraktur des rechten Arms sowie Sprunggelenksfraktur des linken Beins.- 77 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen.