Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
1. Für den Klageantrag Nr. 1 hat bereits die Einzelrichterin Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Hinsichtlich des Klagantrags Nr. 2 (Schmerzensgeld) ist der Klägerin weitgehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Einzelrichterin hat nicht beachtet, dass sich die Rechtsprechung im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigten an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, die insbesondere in den sog. Schmerzensgeldtabellen zusammengestellt ist, orientieren muss.
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