OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2001
9 W 21/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 162
OLGReport-Celle 2001, 162
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 325/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, richerliche Gleichbehandlung der Geschädigten durch Orientierung an Schmerzensgeldtabellen

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 9 W 21/01

DRsp Nr. 2001/6424

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, richerliche Gleichbehandlung der Geschädigten durch Orientierung an Schmerzensgeldtabellen

1. »Der Richter muss sich im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigten an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, die insbesondere in den sog. Schmerzensgeldtabellen zusammengestellt ist, orientieren.«2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld [im Wege der Prozesskostenhilfe] für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Außenbandruptur li., die zunächst mit einem Unterschenkel-Liegegips und später mit einer Schiene versorgt worden ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

1. Für den Klageantrag Nr. 1 hat bereits die Einzelrichterin Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Hinsichtlich des Klagantrags Nr. 2 (Schmerzensgeld) ist der Klägerin weitgehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Einzelrichterin hat nicht beachtet, dass sich die Rechtsprechung im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigten an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, die insbesondere in den sog. Schmerzensgeldtabellen zusammengestellt ist, orientieren muss.