OLG Celle - Urteil vom 26.04.2001
14 U 139/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 252
OLGReport-Celle 2001, 252
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, stumpfes Bauchtrauma mit Entfernung der Milz

OLG Celle, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 139/00

DRsp Nr. 2004/8016

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, stumpfes Bauchtrauma mit Entfernung der Milz

Bei einem stumpfen Bauchtrauma mit Ruptur der Milz und deren späterer Entfernung, offenem Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellungen, Schnitt- und Rißwunden und weiteren Verletzungen ist ein Schmerzensgeld von 23.000 DM [11500 EUR] angemessen. Dabei ist ein erhöhtes Infektionsrisiko aufgrund des Verlustes der Milz berücksichtigt. Allein das statistisch erhöhte Risiko, infolge der Entfernung der Milz an einer Infektion mit Todesrisiko zu erkranken, rechtfertigt eine weitere Heraufsetzung des Schmerzensgeldes nicht. - 23000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Offenes Schädelhirntrauma I. Grades, stumpfes Bauchtrauma, Milzruptur, multiple Prellungen, multiple Schnitt- und Risswunden. - Berücksichtigt wurde das erhöhte Infektionsrisiko aufgrund des Verlustes der Milz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.