OLG Celle - Teilurteil vom 26.04.2001
14 U 164/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 830 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 288
OLGReport-Celle 2001, 288
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 61/97

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Psychische Folgeschäden aufgrund nicht geklärter Verursachungsbeiträge zweier Unfälle

OLG Celle, Teilurteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 164/99

DRsp Nr. 2004/8018

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Psychische Folgeschäden aufgrund nicht geklärter Verursachungsbeiträge zweier Unfälle

1. Psychisch vermittelte Gesundheitsschäden fallen ebenfalls unter die Ersatzpflicht nach §§ 823, 847 BGB, auch wenn sie auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Geschädigten beruhen. Voraussetzung ist allerdings, dass hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.2. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Disposition für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Er hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzten.3. Entsteht eine Konversionsneurose durch zwei Unfälle innerhalb von drei Monaten und wäre diese bei nur einem Unfall nicht entstanden, so haften beide Unfallverursacher als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden.