LG Hagen - Urteil vom 08.04.2003
9 O 18/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839m § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Nordrhein-Westfalen § 9a ; StVG § 18 ; StVO § 3 Abs. 2a ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

LG Hagen, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 9 O 18/02

DRsp Nr. 2007/17414

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

1. Nähert sich ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr Kindern, ist die von ihm generell zu beachtende Sorgfalt erhöht. Welche Maßnahmen er zu ergreifen hat, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Verkehrslage, von dem bereits zu sehenden Verhalten der Kinder sowie von dem noch zu erwartenden Verhalten der Kinder, das maßgeblich mit dem Alter der Kinder zusammen hängt. 2. Ein Verschulden trifft auch die Straßenbaulastträgerin, welche die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Bushaltestelle verletzt hat. Der Gehweg an der Haltestelle ist mit einer Breite von unstreitig ca. 1,40 m nicht ausreichend, um zu gewährleisten, dass etwa 40 Personen an dieser Stelle gefahrlos auf den Bus warten können. Diese geringe Breite führt unweigerlich dazu, dass es zum Drängeln kommen kann, insbesondere, wenn die Haltestelle wie hier morgens unstreitig von vielen Schulkindern benutzt wird.