Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 06.02.1994 in N. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw vom Typ VW-Passat Variant die B.-Straße und bog nach links in die B.-N.-Straße ein. Beim Einbiegen wurde sein Fahrzeug von dem Pkw VW Polo, den der Beklagte zu 1) fuhr, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, angefahren. Der Beklagte zu 1) war auf regennasser Fahrbahn mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren und dabei ins Rutschen gekommen. Das alleinige Verschulden des Fahrers des VW Polo ist unstreitig.
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