LG Osnabrück - Urteil vom 13.03.2001
7 O 137/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 7 O 137/96

DRsp Nr. 2007/17418

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei folgenden Verletzungen: HWS-Trauma leichten bis mittleren Grades mit Taubheitsgefühl und Kribbeln im rechten Arm und in rechter Hand mit einer MdE von 100 % für 42 Tage, 50 % für 90 Tage, und 20 % für 180 Tage. Der Geschädigte konnte seinem Beruf als Lehrer ein Jahr lang nicht oder nur zum Teil nachgehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 06.02.1994 in N. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw vom Typ VW-Passat Variant die B.-Straße und bog nach links in die B.-N.-Straße ein. Beim Einbiegen wurde sein Fahrzeug von dem Pkw VW Polo, den der Beklagte zu 1) fuhr, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, angefahren. Der Beklagte zu 1) war auf regennasser Fahrbahn mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren und dabei ins Rutschen gekommen. Das alleinige Verschulden des Fahrers des VW Polo ist unstreitig.