LG München I - Urteil vom 16.01.2003
19 O 20638/01
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Pflegekosten und Mietzuschuss

LG München I, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 19 O 20638/01

DRsp Nr. 2007/21646

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Pflegekosten und Mietzuschuss

700000 DM [350000 EUR] Schmerzensgeld für eine zum Unfallzeitpunkt 19-jährige Frau aus einem Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom und Subarachonoidalblutung mit apallischem Durchgangssyndrom und hochgradiger spastischer Tetraparese mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 405 Tage ununterbrochene stationäre Behandlung (5 KH-Aufenthalte), anfänglich in der unfallmedizinischern, später in der neurologischen Intensivstation; der vorletzte KH-Aufenthalt war zur Behandlung einer Lungenentzündung erforderlich. Seit März 1996 wird die Klägerin von ihren Eltern betreut und gepflegt. Es bestehen Gehunfähigkeit und Bettlägrigkeit bei Tetraspastik sowie Schluckstörungen mit Zustand nach Anlage einer Ernährungssonde durch die Bauchhaut. Die Klägerin befindet sich in einem wachen, jedoch nicht ansprechbaren Zustand (Coma Vigile).

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: