OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2001
23 U 49/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; ZPO § 97; ZPO § 322; ZPO § 543 Abs. 1; ZPO § 546 Abs. 2; ZPO § 708 Nr. 10, § 713;
Fundstellen:
DRsp Nr. 2007/21672
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen O 255/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Streitgegenstand bei Schmerzensgeldansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 23 U 49/01

DRsp Nr. 2007/21672

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Streitgegenstand bei Schmerzensgeldansprüchen

1. Die rechtskräftige Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch steht der Geltendmachung eines weiteren Anspruches nicht entgegen, wenn dieser auf Verletzungsfolgen gestützt wird, die im ersten Prozess nicht erkennbar waren.

2. Bei Schmerzensgeldansprüchen wird der Streitgegenstand maßgeblich von dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Verletzungstatbestand geprägt. Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag sollen daher alle diejenigen Verletzungen abgegolten werden, die sich aus dem von den Parteien vorgetragenen Streitstoff in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben. 3. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden.