LG Tübingen - Urteil vom 31.05.2001
7 O 8/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 38 Abs. 1 S. ; StGB § 316 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 7 O 8/01

DRsp Nr. 2007/21679

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Führer eines Feuerwehrfahrzeugs, der des Nachts bei für ihn geltendem Rotlicht ohne Martinshorn in eine Kreuzung einfährt, haftet allein für die Unfallfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn bei ihm eine Alkoholisierung von 1,45 % festgestellt wird. 2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: geschlossene Unterschenkelfraktur links, Gehirnerschütterung und Kopfplatzwunden mit einer MdE von 100 % für 118 Tage. 22 Tage stationäre Behandlung, darunter ein Tag auf der Intensivstation.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 38 Abs. 1 S. ; StGB § 316 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden immaterieller Art aus einem Verkehrsunfall in Tübingen geltend.