OLG Köln - Urteil vom 17.05.2001
7 U 188/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 63/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 7 U 188/99

DRsp Nr. 2007/21680

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die "Harmlosigkeitsgrenze" von Geschwindigkeitsänderungen, die nicht mehr zu einem HWS-Trauma führen können liegt bei 10 bis 11 km/h, keinesfalls erst bei 20 km/h. 2. a) Ein Schädiger hat grundsätzlich auch für seelisch bedingte Folgeschäden einzustehen, auch wenn sie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Neben den physischen wiegen die psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einbußen an Lebensfreude und Selbstwertgefühl, die mit den eingeschränkten Entfaltungsmöglichkeiten der noch relativ jungen Klägerin verbunden noch schwerer. b) Beruhen die Folgen auf einer psychischen Prädisposition und damit einer vorhandenen Schadensneigung, mindern sie den Schmerzensgeldanspruch. 3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 37-jährige Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS- Distorsionstrauma mit Kopfschmerzen, Verspannungen im Nacken, Schwindelgefühlen, Kiefergelenksbeschwerden, Taubheitsgefühlen in drei Fingern und psychischen Beschwerden.