LG Duisburg - Urteil vom 07.01.2008
2 O 469/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843; BGB § 847 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8;
Fundstellen:
SP 2008, 362

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 2 O 469/04

DRsp Nr. 2009/8429

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

90000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Bruch des Schlüsselbeins rechts, Hämato-Thorax rechts sowie als indirekte Folge ein Pneumothorax verursacht durch die Thoraxdrainage, Milzruptur, Bruch des Darmbeins mit Bruch des Acetabulums, Bruch des Sitz- und des Schambeines sowie ein ausgedehntes retroperitoneales Hämatom, Subluxation des rechten Hüftgelenks mit nachfolgender Hüftkopfnekrose, Parese des Muskulus glutaeus medius und minimus rechts sowie sekundäre Seitenverbiegung der Wirbelsäule als Folge der knöchernen und muskulären Verletzungen im Bereich des Beckens und dadurch bedingt eine Muskelasymmetrie im Bereich der Wirbelsäule sowie eine Haltungsschaden. Aufgrund des Hämato-Thorax waren eine Thoraxdrainage rechts, die operative Entfernung der Milz sowie eine Plattenosteosynthese des Bruches des Hüftgelenkdaches erforderlich. Vier stationäre Aufenthalte (133 Tage - einschließlich REHA-Maßnahmen) mit vier Operationen. Eine weitere Operation (Hüftgelenk, möglicherweise mit Implantation einer Hüftprothese) ist zu erwarten. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für 140 Tage, danach MdE in Höhe von 60 % (voraussichtlich) auf Dauer.