OLG Brandenburg - Urteil vom 22.05.2001
2 U 162/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; PflichtVersG § 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 674/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines VerkehrsunfallsUnfall beim Betrieb eines KraftfahrzeugsVoraussetzungen für einen Unabwendbarkeitsnachweis

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 2 U 162/97

DRsp Nr. 2022/2441

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs Voraussetzungen für einen Unabwendbarkeitsnachweis

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das am 24. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 9 O 674/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.022,86 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 50 % sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfall vom 25. August 1992 in D... auf der ... Straße zu ersetzen, soweit diese nach dem 13. Oktober 1995 entstanden sind oder noch entstehen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagten 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.