OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.03.2003
17 U 121/02
Normen:
BGB § 598 ; BGB § 606 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StVO §§ 1 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/02

Schadensersatz wegen Beschädigung eines gefälligerweise überlassenen Fahrzeugs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 17 U 121/02

DRsp Nr. 2003/6235

Schadensersatz wegen Beschädigung eines gefälligerweise überlassenen Fahrzeugs

»1. Die spontane Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens zur kurzzeitigen Benutzung stellt nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten grundsätzlich eine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen und keine Leihe dar. 2. Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens beurteilen sich daher nach Deliktsrecht, wobei eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des § 606 BGB regelmäßig ausscheidet. 3. Der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt keinen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Schaden dar, da er nicht auf eine Beschädigung des überlassenen PKW, sondern auf eine Beschädigung des unfallbeteiligten Drittfahrzeugs zurückzuführen ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.«

Normenkette:

BGB § 598 ; BGB § 606 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StVO §§ 1 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeuges BMW 318i, amtl. Kennzeichen, Erstzulassung 04.01.1988.