BGH - Urteil vom 11.07.2012
IV ZR 286/10
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2012, 1579
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 89/08
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 75/09

Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung insbesondere im Hinblick auf ein Glättungsverfahren und über die Verwendung von Reserven

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen IV ZR 286/10

DRsp Nr. 2012/15690

Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung insbesondere im Hinblick auf ein Glättungsverfahren und über die Verwendung von Reserven

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufkl ä-rungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung.